Mainz – Planfeststellungsverfahren für die Errichtung der Deponie Mainz-Laubenheim
Hier werden die Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren nach §35 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetzt für die Errichtung der Deopnie Mainz-Laubenheim eingestellt.
Der Entsorgungsbetrieb Mainz hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Schreiben vom 08.05.2018 einen Antrag auf Planfeststellung für die Errichtung der Deponie Mainz-Laubenheim gestellt. Die beantragte Errichtung soll im ehemaligen, von der Firma Heidelberg Cement ausgebeuteten Steinbruch, erfolgen. Die Verfüllung der südlichen Teilfläche des Steinbruchs soll durch Realisierung einer rd. 11 ha großen Deponie erreicht werden. Hierfür ist die Ablagerung von ausschließlich mineralischen Materialien vorgesehen, die die Zuordnungskriterien der Deponieklasse I und II gemäß Deponieverordnung in der Fassung vom 04. März 2016 erfüllen.
Link zu den Unterlagen
von der SGD-Süd
- Unterlagen wurden am 07.09.19 von der SGD-Süd genommen -
Link zu den Unterlagen -
Es wird darauf hingewiesen, dass die dem Vorhaben zugrundeliegenden Planunterlagen
in der Zeit vom 15.07.2019 bis zum 23.08.2019 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausliegen
Etwaige Einwendungen von Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach §
73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Referat 31
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt
oder bei der
Stadtverwaltung Mainz
Jockel-Fuchs-Platz 1
55116 Mainz
bis spätestens 06.09.2019 schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen sind
Dies kann alles in der u.s. Bekanntmachung nachgelesen werden.
1.
Planerstellung durch den Vorhabenträger
2.
Einreichen des Planes bei der zuständigen Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)
3.
Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
- Betroffene können Einwendungen einreichen, in besonderen Planungsfällen auch nicht direkt BetroffeneAuf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und
Gelegenheit zur Planeinsicht erhält.
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (Präklusionswirkung).
- Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine sogenannte Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt
sind.
4.
Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)
- Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden
5.
Erörterung (§ 73 Abs. 6 VwVfG)
- Der Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden.
- An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen.
6.
Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)
- Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde
weiter.
7.
Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG)[6]
- Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die
Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt.
- Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot.
- Der Planfeststellungsbeschluss wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt durch Auslegung in den Gemeinden, bei mehr als 50
- Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung der Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen.
Quelle: Wikipedia.org