Positivkatalog der von den Entsorgungsbetriebe beantragt wurde
Definition des Sternchen bei den AVV Abfallverzeichnis
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) / Ausfertigungsdatum: 10.12.2001
§ 3 Gefährlichkeit von Abfällen
(1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 48
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Dies gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach §
20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gesammelten Abfälle.
(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24) aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
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und man erhält detalierte Informationen
Herausgeber:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen (LANUV)
Auszug aus der Deponieverordnung
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) / Ausfertigungsdatum: 27.04.2009
1. Standort und geologische Barriere
1.1 Eignung des Standortes
Die Eignung des Standortes für eine Deponie ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch die Deponie nicht beeinträchtigt wird. Bei der Wahl des Standortes ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1.2 Untergrund einer Deponie
Der Untergrund einer Deponie muss folgende Anforderungen erfüllen:
Quelle: Deponie Verordnung 27.04.2009 / Seite 24