ABSCHNITT I: FRAGEN ZUR PLANUNG DER
DEPONIE
Anworten in Blau wurden am 20.11.2015 per Mail zugesandt. BI-Hinweise zu den Antworten sind in Orange hinterlegt.
Frage 1:
Anwort:
BI-Hinweis
Wie können in einer Landeshauptstadt zwei verschiedene Konzepte: a) Neues Wohngebiet am
Grossberghang / Weisenau / Frankenhöhe und b) eine Mülldeponie unabhängig voneinander geplant
werden?
Die Verpflichtung zur Verfüllung und Rekultivierung des Steinbruchs Laubenheim ergibt sich aus der
Abbaugenehmigung und besteht unabhängig davon, ob die Maßnahmen künftig dem abfallrechtlichen
Regime unterstellt werden. Durch das Planfeststellungverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und
integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung besteht die Notwendigkeit, die Auswirkungen auf die
benachbarten Wohngebiete wie auch geeignete Emissionsminderungsmaßnahmen eingehend zu
prüfen und Schutzmaßnahmen im Interesse der Bewohner verbindlich festzusetzen.
Frage ist nicht beantwortet.
Frage 2:
Anwort:
BI-Hinweis
Welches Stadtplanungskonzept greift hier und wer war für diese Fehlplanung Wohngebiet neben einer
Deponie oder Deponie neben einem Wohngebiet verantwortlich?
Aus Sicht der Stadt Mainz liegt keine Fehlplanung vor, weil das Deponievorhaben nur umgesetzt
werden darf, wenn keine wesentlichen Beeinträchtigungen der benachbarten Wohngebiete zu
erwarten sind. Die Vereinbarkeit prüft die Behörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
Festzustellen ist, dass die Ausführungen seitens der Stadt Mainz, wonach keine (städtebauliche)
Fehlplanung vorliege, weil „das Deponievorhaben nur umgesetzt werden darf, wenn keine
Beeinträchtigungen der benachbarten zu erwarten sind. Die Vereinbarkeit prüft die Behörde bei der
Umweltverträglichkeitsprüfung.“ an eine Verhöhnung der Bürgerschaft, insbesondere der unmittelbar
betroffenen Nachbarn, grenzt.
Wäre diese Darstellung nämlich richtig
hieße dies, städtebauliche Konzepte der Stadt Mainz hingen
einzig von der Zustimmung der Behörden ab und die antragstellende Stadt Mainz sei dieser
sozusagen ausgeliefert.
Vielmehr ist es so, dass die Stadt ihre „Hausaufgaben“ nicht gemacht hat und den „Schwarzen Peter“
jetzt an die Behörde weiterreichen will, um sich hinter dieser zu verstecken („da können wir jetzt halt
auch nichts machen …“).
Frage 3:
Anwort:
BI-Hinweis
Wieso wurde die Heidelberger Cement AG aus der Rekultivierungsverpflichtung entlassen?
Die Verpflichtung zur Rekultivierung ist beim Kauf des Areals auf den Käufer und Rechtsnachfolger
übertragen worden
Die Verfüll Verpflichtung der Heidelberger Cement ergibt sich aus dem Jahre 2004, dort ist geregelt
dass zur Rekultivierung des Steinbruches nur unbelastetes Material verfüllt werden darf.
Frage 4:
Anwort:
Wann wurde dies beschlossen?
Die Rechtsnachfolge ist im Übertragungsvertrag aus dem Jahre 2008 geregelt. Der
Übertragungsvertrag wurde am 20.08.2008 im Werkausschuss des Entsorgungsbetriebes beschlossen
und am 03.09.2008 vom Stadtrat zustimmend zur Kenntnis genommen.
Frage 5:
Anwort:
Wann wurde der Steinbruch als Deponie auserkoren?
Der Werkausschuss hat im Dezember 2009 den Entsorgungsbetrieb beauftragt, die erforderlichen
Genehmigungsantragsunterlagen vorzubereiten
Frage 6:
Anwort:
BI-Hinweis
Warum wurde die Öffentlichkeit nicht schon 2009 umfassend darüber informiert, dass man den
Steinbruch als DK II Deponie umfunktionieren möchte?
Zuerst war die generelle Durchführbarkeit des Vorhabens zu prüfen. Dies beinhaltet die Erhebung von
Datengrundlagen und Durchführung von Vorabuntersuchungen. Eine Veröffentlichung ohne konkretes
Wissen um die Realisierbarkeit ist nicht zielführend.
In der Antwort zeigt sich deutlich, dass die Anwohner/Erwerber von Grundstücken nicht über die
geplante Deponie informiert werden sollten.
Die FAZ hat in 2008 die Verfüllung laut dem damaligen Dezernenten Reichelt mit unbelastetem
Material dargestellt. Aufgrund dieser Aussage wurden die Grundstücke beworben und verkauft.
Für die Naherholung hat man Zeit für die Medien, die Deponieplanung läuft aber hinter den Kulissen
Selbst heute noch wird auf der Internetseite der Stadt Mainz unter mit dem Naherholungsgebiet
geworben. (Link = http://www.gvg-mainz.de/wohngebiete/am-grossberghang/).
Frage 7:
Anwort:
BI-Hinweis
Nach der Deponieverordnung (27.04.2009) unter § 28 Übergangsvorschriften, Punkt 1.1 Eignung des
Standortes Abs. 3 heißt es Zitat „…ausreichender Schutzabstand zu sensiblen Gebieten wie z. B. zu
Wohnbebauungen, Erholungsgebieten“
Wie ist es möglich, dass Sie als Oberbürgermeister mit ihren verantwortlichen Beigeordneten ein
innovatives, kinderfreundliches Wohngebiet mit Kinderspielplätzen und Kindergarten direkt neben
einer Mülldeponie der Klasse DK II (+ DK I) geplant haben, mit einem nicht ausreichendem
Schutzabstand von annährend 25m? (Abstand kann gerne vor Ort besichtigt werden).
Anmerkung:
Warum halten sich die Verantwortlichen nicht an den Ehrenkodex des Rates der Landeshauptstadt
Mainz? Zur Erinnerung: Allen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern ist bewusst, dass sie
besondere Verantwortung tragen. Die Öffentlichkeit erwartet von den von ihr gewählten
Repräsentanten unbeeinflusste und am Gemeinwohl orientierte Entscheidungen. Frau Eder tritt
hingegen als „Chefin“ auf (sie spricht von ihren Mitarbeitern des EB). Da besteht u.E. ein massiver
Interessenskonflikt. (Michael Ebling – Vorstand Stadtwerke, Kathrin Eder – Vorsitzende Verwaltungsrat
Müllheizkraftwerk und Aufsichtsratsvorsitzende der MVG und weiterer Gremien).
Die Festlegungen des Landes Rheinland-Pfalz im Landes-Abfallentsorgungsplan sehen an erster
Stelle Recycling-Maßnahmen vor und beinhalten keine rechtliche Handhabe, die Kommunen zu
unsinnigen Deponiestandorten zu verpflichten. Insbesondere besteht keine gesetzliche Anforderung
zum Bau bestimmter Entsorgungseinrichtungen durch die Entsorgungspflichtigen
Gebietskörperschaften (örE). Das gilt auch für Deponien. Die Entsorgungspflichten der örE nach § 20
Absatz 1 des KrwG verlangen von diesen lediglich die Organisation ihrer Pflichten in ihrem Gebiet.
Dazu hat Mainz schon ein Müllheizkraftwerk und trägt damit wesentlich zur Entsorgung von Abfällen
aus seinem Gebiet bei. Bei der Entsorgung der nicht brennbaren Abfälle wie Erdaushub, Bauschutt
usw. mit Dritten zu kooperieren anstatt das Stadtgebiet mit einer neuen Deponie zu belasten wäre u.
E. verantwortliche und nachhaltige städtische Umweltpolitik.
Die Eignung des Standortes ist eines der Prüfkriterien, die im Planfeststellungsverfahren für die
Errichtung und Betrieb von Deponien der Klasse I und II maßgeblich sind. Die Planfeststellung einer
Deponie auf einem ungeeigneten Standort ist nicht zulässig.
Nach Nr. 1.1 Nr. 3 des Anhangs 1 der Deponieverordnung ist bei der Wahl des Standorts
insbesondere ein „ausreichender Schutzabstand zu sensiblen Gebieten wie z.B. zu Wohnbebauungen,
Erholungsbieten“ zu berücksichtigen.
Die Deponieverordnung legt allerdings keinen Mindestabstand zwischen Deponie und Wohnbebauung
fest. Dies ist nicht erforderlich, weil es genauere und zuverlässigere Methoden gibt, um die derzeitige
und die zukünftig zu erwartende Immissionsbelastung in Wohngebieten zu bestimmen und zu
bewerten. Da im Steinbruch Laubenheim keine organischen Abfälle eingebracht worden sind und auch
im Fall einer Einrichtung als Deponie nur wiederum mineralische Stoffe zur Verfüllung eingesetzt
werden, ist weder mit organisch kontaminierten Sickerwässern noch mit Deponiegas oder mit
Geruchsfreisetzungen zu rechnen. Die Emissionsbetrachtung kann sich daher im Wesentlichen auf die
Belastung mit Stäuben sowie auf Schallemissionen und Erschütterungen beim Transport und beim
Einbau mineralischer Abfälle beschränken.
Ob im Hinblick auf die mögliche Emission von Stäuben, Schall und Erschütterungen der
Schutzabstand zur nächsten Wohnbebauung „ausreichend“ ist, kann nicht mit Hilfe abstrakter
Abstandsvorgaben beurteilt werden. Maßgeblich ist nicht die Entfernung zwischen den
Grundstücksgrenzen des nächsten Wohngrundstücks und der Umzäunung des Steinbruchs, sondern
der Abstand zwischen der Emissionsquelle, in der Regel also die Einbaustelle auf dem
Ablagerungsbereich oder die Abkippstelle für Transportfahrzeuge und dem Messpunkt für die am
Wohnhaus ankommenden Immissionen. Für die konkret und jeweils bezogen auf die schutzwürdige
Bebauung zu berechnende Immissionsprognose gibt es mit der TA Luft, der TA Lärm und weiteren
anerkannten technischen Vorschriften bewährte und nachvollziehbare Berechnungsmethoden, die es
erlauben, eine sichere Beurteilungsgrundlage zu schaffen.
Darüber hinaus stehen dem Deponiebetreiber – nicht nur im Interesse der Anwohner, sondern auch im
Interesse des Gesundheitsschutzes der direkt auf dem Deponiegelände eingesetzten Arbeitnehmer –
bewährte technische Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung von Staub-, Schall- und
Erschütterungsemissionen zur Verfügung.
Die Belastungssituation für die Anwohner wird sich durch die Fortsetzung der schon seit Jahren
betriebenen Steinbruchverfüllung in der Rechtsform einer Abfalldeponie nicht verschlechtern. Der
Anlieferungsverkehr, die Einbautechnik und die Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung bleiben die
Gleichen, auch wenn künftig ein Teil der einzubauenden Mineralstoffe als mineralischer Abfall
qualifiziert wird. Die Hinzunahme von Abfällen wird die Verfülldauer und die Zeit bis zur
anschließenden Rekultivierung der Fläche verkürzen, sie bringt gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile für
die hiesigen Bauvorhaben, die auf ortsnahen Deponieraum angewiesen sind.
Es ist zutreffend, dass der Abfallentsorgungsplan des Landes Rheinland-Pfalz keine verbindlichen
Verpflichtungen zum Bau bestimmter Deponien oder Abfallentsorgungsanlagen enthält. Die
Verpflichtungen der Stadt Mainz ergeben sich direkt aus dem Gesetz und sind von der Stadt Mainz
eigenverantwortlich zu erfüllen. Darauf wurde die Stadt bereits zweimal von der SGD Süd schriftlich
hingewiesen und aufgefordert, entsprechend tätig zu werden.
Die Stadt Mainz ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und sie muss mineralische Abfälle aus
dem gewerblichen Bereich, die ihre Besitzer oder Erzeuger nicht selbst verwerten oder beseitigen
können, entgegennehmen und entsorgen. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 1 S. 2
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ist kein Verstoß gegen den Vorrang des Recyclings und der
sonstigen Verwertung vor der Beseitigung. Das Gesetz selbst erkennt an, dass die Verwertungspflicht
nur gilt, soweit die Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei den
mineralischen Abfällen gibt es immer einen bestimmten Anteil, der wegen seiner Zusammensetzung
nicht verwertbar ist und der daher ordnungsgemäß beseitigt werden muss. Wollte man diese nicht
verwertbaren Mengen von der Beseitigung ausschließen, würden wichtige öffentliche und private
Bauvorhaben des Hochbaus und Tiefbaus sowie der Stadtsanierung verteuert, verzögert oder zum
Stillstand gebracht.
Vor diesem Hintergrund sieht sich der Entsorgungsbetrieb in der Pflicht, eine ortsnahe Deponie für die
mineralischen Abfälle aus dem Mainzer Raum zur Verfügung zu stellen. Nach Schließung der Deponie
Budenheim im Jahr 2010 und nachdem die Deponien im Raum Wiesbaden die mineralischen Abfälle
aus Mainz nur noch sehr eingeschränkt entgegennehmen, fehlt es im weiten Umkreis an
Deponiekapazitäten. Die gleichen Erwägungen haben in einer Reihe anderer Städte, wie z.B.
Ludwigshafen, Kaiserslautern und Zweibrücken, ebenso im benachbarten Wiesbaden, bereits dazu
geführt, dass Mineralabfalldeponien der Klassen I und II vorgehalten werden und
Erweiterungsplanungen auf den Weg gebracht wurden.
Die Ausführungen „Es ist zutreffend, dass der Abfallentsorgungsplan des Landes Rheinland-Pfalz
keine verbindlichen Verpflichtungen zum Bau bestimmter Deponien oder Abfallentsorgungsanlagen
enthält. Die Verpflichtungen der Stadt Mainz ergeben sich direkt aus dem Gesetz und sind von der
Stadt Mainz eigenverantwortlich zu erfüllen.“ sind sachlich falsch.
Zwar obliegt der Stadt Mainz als öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger (örE) die Entsorgungspflicht
für die ihr überlassenen Abfälle. Das bedeutet aber nicht, dass der örE auch alle Anlagen selbst
errichten und betreiben muss, die dazu erforderlich sind. Dem örE ist es unbenommen, alternativ dritte
gegen angemessenes Entgelt mit der Durchführung dieser Aufgaben zu beauftragen (sog. Drittbeauftragte).
Das gilt selbstredend auch für Deponien.
Dass der Entsorgungsbetrieb der Stadt Mainz es als sinnhaft einschätzt, eine ortsnahe Deponie zur
Entsorgung der im Entsorgungsgebiet anfallenden Inertstoffe vorzuhalten ist demgegenüber
grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Frage 8:
Anwort:
BI-Hinweis
Können Sie uns sagen an welcher Deponie der Klassen DK I und DK II in Rheinland-Pfalz, ein
Abstand zu einem Wohngebiet weniger als 50m beträgt?
Hierzu liegen dem Entsorgungsbetrieb keine Daten vor. Der Abstand der nächstgelegenen
Wohnbebauung zum geplanten Ablagerungsbereich innerhalb des Steinbruchs beträgt ca. 170 m. Bei
der 2004 bzw. 2010 stillgelegten Deponie Budenheim betrug der geringste Abstand zum Wohngebiet
ca. 120 m während der Betriebszeiten.
Diese Frage ist inhaltlich nicht beantwortet.
Anmerkung:
Wenn die Stadt hier von Budenheim spricht, dann reden wir von Wiesbaden – dort beträgt der Abstand
zur Wohnbebauung mehr als 1000m.
Die Darstellung der Deponie Budenheim als Musterstandort ist falsch, hier gab es beispielsweise einen
Dioxin-Skandal der von der Grünenpartei angeprangert wurde. Auch gab es jahrelang während der
Betriebsphase klagen bezüglich Lärm und Geruchsbelästigung durch die Anwohner.
Einige Bundesländer haben bis heute einen Schutzabstand von mindesten 300 m.
Frage 9:
Anwort:
BI-Hinweis
Können Sie uns mitteilen, was Ihre Recherchen zum Abstand zu Wohngebieten ergeben haben?
Siehe Antwort zu Frage 7.
Diese Frage ist inhaltlich nicht beantwortet.
Anmerkung:
Die Antwort zeigt deutlich, dass wohl niemals über eine Alternative ernsthaft nachgedacht wurde:
Frage 10:
Anwort:
BI-Hinweis
Wenn die Abfälle angeblich nicht „gefährlich“ oder „nur schwach belastet“ sind, warum muss dann (in
20-25 Jahren) abgedichtet werden?
Anmerkung:
Solange mutet man den Anwohnern vor allem unseren Kindern eine erhöhte Belastung mit
Umweltgiften zu. Der Zusammenhang zwischen Allergenen und Umweltverschmutzung wurde jüngst
von Wissenschaftlern des Max-Planck-Instituts für Chemie in Mainz veröffentlicht.
(Vgl. hierzu: http://www.mpic.de/aktuelles/pressemeldungen/news/welchen-einfluss-habenumweltfaktoren-
auf-allergien.html).
Oberflächenabdichtungen (OFA) sind nach Deponieverordnung obligatorischer Bestandteil von
Deponien, um den auf Regenwasser zurückzuführenden Anfall von zu entsorgendem und zu
reinigendem Sickerwasser zu begrenzen und langfristig zu unterbinden sowie sauberes Regenwasser
nicht unnötig zu belasten. Aus ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist der Bau einer
OFA daher unerlässlich. Auch DK O-Deponien müssen an der Oberfläche rekultiviert werden.
Anmerkung:
Auf Studie des Max Planck Institutes wurde nicht eingegangen.
Frage 11:
Anwort:
BI-Hinweis
Wie sieht die Betriebserfahrung der Stadt Mainz aus, um eine solche Deponie zu betreiben? Schon vor
der Schließung der Budenheimer Deponie in 2010 wurden mit der Deponieverordnung neue Standards
und Regelungen beschlossen, die heutzutage wesentlichen Einfluss auf den Deponiebetrieb und die
anzunehmenden Abfälle haben. Insbesondere sind hier die grundlegende Charakterisierung und die
davon abzuleitenden Anforderungen wie z. b. Deklarationsanalyse, Probenahme nach LAGA PN 98 u.
a. zu nennen?
Die Deponie der Stadt Mainz in Budenheim wurde nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben
des Deponie- und Abfallrechts errichtet und betrieben. Die angesprochenen Kontroll- und
Nachweispflichten gehörten zur täglichen Betriebspraxis. Das in der Deponieverordnung detailliert
vorgeschriebene und bereits in Budenheim praktizierte Annahmeprozedere ist auch beim Betrieb der
geplanten Deponie Laubenheim obligatorisch.
Seit Schließung der Deponie Budenheim haben sich die Handhabung und der Umfang der Kontrollund
Nachweispflichten erheblich verändert. Es ist davon auszugehen, dass das seinerzeit in
Budenheim tätige Personal weder über hinreichende Kenntnisse noch über umfangreiche
Betriebserfahrungen einer Deponie nach heutigem Standard verfügt.
Darüber hinaus erfolgten erhebliche Teile der Betriebsführung der Deponie Budenheim durch Personal
der Fa. Gaul (Sprendlingen).
AZ-Artikel vom 20.09.2013, Zitat: „Eine Handvoll Arbeiter wird planmäßig seinen Dienst auf der
Deponie verrichten. Das können Leute übernehmen, die bereits früher in Budenheim Erfahrung
sammelten.“, diese lapidare Aussage der Entsorgungsbetriebe erschreckt. Was haben diese Arbeiter
in den letzten fünf Jahren gemacht? Es werden qualifizierte Angestellte mit hohem Wissen in
Probenbewertung und –auswertung gebraucht.
Frage 12:
Anwort:
Wie stellen Sie sicher, dass die einzelnen Proben repräsentativ sind?
Die Probenahmen müssen nachweislich von sachkundigen Personen nach den Bestimmungen der
LAGA PN 98 und die Analysen der Proben von akkreditierten Labors durchgeführt werden. Die
Beprobung ist damit als repräsentativ anzusehen.
Frage 13:
Anwort:
Bei vergleichbaren Deponien werden pro Jahr über 500 Proben entnommen und bewertet, wer wird
die Proben für die Deponie analysieren, welches Institut soll hier beauftragt werden?
Bislang ist kein Institut beauftragt. Im Rahmen regelmäßig durchzuführender Ausschreibungsverfahren
wird jeweils ein akkreditiertes Analyselabor mit der Auswertung der Proben über einen definierten
Zeitraum beauftragt werden. Die Bewerber müssen im Ausschreibungsverfahren Zuverlässigkeit,
Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit ihrer Labore nachweisen.
Frage 14:
Anwort:
Wie ist das Kontroll-Management der neuen Deponie geplant und aufgebaut?
(z.B. Ablauf der Zufallskontrolle nach Menge und Zeit eines konkreten Entsorgungsauftrages)
Das Kontrollmanagement wird streng nach den umfangreichen Vorgaben des § 8 Deponieverordnung
organisiert.
Frage 15:
Anwort:
BI-Hinweis
Wie groß ist der Personalbedarf um die Kontroll-Analysen durchzuführen und welche
Qualifizierung/Zertifizierung müssen diese Mitarbeiter haben?
Zur Annahmekontrolle sind die Beschäftigten an der Fahrzeugwaage sowie Personen mit Aufsichts
und Probenahme-Qualifikation vorgesehen. Zusätzlich erfolgt eine Überwachung durch einen
fachkundigen Diplom-Ingenieur. Alle betroffenen Beschäftigten des Entsorgungsbetriebes der Stadt
Mainz sind gemäß den Anforderungen des Deponierechts geschult und verfügen aus der Zeit des
Betriebes der Deponie Budenheim über langjährige Betriebserfahrung
Diese Frage ist inhaltlich nicht beantwortet.
Anmerkung:
Die Entsorgungsbetriebe weichen hier aus, da die Kalkulation der Personalkosten wohl falsch ist. Die
Personalkosten in diesem Bereich werden bei Deponie in Rhein Main mit mehreren hunderttausenden
Euro beziffert.
Frage 16:
Anwort:
BI-Hinweis
Wie viele Ingenieure, Chemiker, Geologen und Fachkräfte der Abfallwirtschaft sind ausschließlich für
den Deponieablauf zuständig?
Anmerkung:
Vergleichbare Deponie haben für den reinen Deponiebetrieb meist über 10 Mitarbeiter der genannten
Fachrichtungen.
Der Entsorgungsbetrieb der Stadt Mainz ist zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb. Insgesamt stehen
Ingenieure, Meister und ein Pool von Maschinisten und geprüften Wägern zur Verfügung. Zusätzlich
kommen beauftragte Ingenieure, Chemiker und Geologen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Ablaufs zum Einsatz.
Diese Frage ist inhaltlich nicht beantwortet.
Anmerkung:
Warum wird hier nicht die Anzahl der Mitarbeiter und deren Aufgaben genannt.
Frage 17:
Anwort:
BI-Hinweis
Welche Personalkosten sind für den reinen Deponiebetrieb kalkuliert?
Die Personalkosten sind in der Kalkulation der Betriebskosten für die Deponie Laubenheim enthalten
Diese Frage ist inhaltlich nicht beantwortet.
Anmerkung:
Die Entsorgungsbetriebe weichen hier aus, da die Kalkulation der Personalkosten wohl falsch. Die
Personalkosten in diesem Bereich werden bei Deponie in Rhein Main mit mehreren hunderttausenden
Euro beziffert.
Frage 18:
Anwort:
BI-Hinweis
Beschreiben Sie bitte im Detail wie solch eine Kontroll-Analyse durchgeführt wird, von der
Probennahme bis zum endgültigen Nachweis?
Das Annahmeverfahren ist in § 8 DepV beschrieben und für den Entsorgungsbetrieb verbindlich.
Abweichungen hiervon sind nicht zulässig. Erfahrungen stehen dem Entsorgungsbetrieb aus dem über
40-jährigen Betrieb der Deponie Budenheim zur Verfügung.
Diese Frage ist inhaltlich nicht beantwortet.
Anmerkung:
Als Bürger erwarten wir hier nicht das simple Zitieren der Deponie-Verordnung, sondern die
Schilderung der Sachverhalte.
Frage 19:
Anwort:
BI-Hinweis
Welche Budget und welcher Personalaufwand werden für den Analysenaufwand kalkuliert?
Die Kosten für Probenahme und Analyse sind abhängig vom Untersuchungsumfang. Dieser kann von
Abfall zu Abfall differieren. Die ordnungsgemäße Kontrolle gewährleistet das jeweils beauftragte
akkreditierte Labor.
Diese Frage ist inhaltlich nicht beantwortet.
Anmerkung:
Laut Aussage der Entsorgungsbetriebe sollen ja Erfahrungen aus Budenheim vorliegen, somit wäre es
doch einfach gewesen die Frage zu beantworten.
Frage 20:
Anwort:
BI-Hinweis
Entnimmt das beauftragte Institut die Proben vor Ort (Stichwort LAGA PN 98)?
Die Proben zur Kontrollanalyse werden vor Ort entweder direkt vom LKW oder von einer
Sicherungsfläche genommen.
Die Antwort zeigt deutlich, dass beim Entsorgungsbetrieb der Stadt Mainz die notwendige fachliche
Qualifikation nicht vorliegt:
Keineswegs können bei inerten Abfällen „Kontrollanalysen (..) direkt vom LKW“ genommen werden!
Die Abfälle müssen in jedem Fall separat abgeladen werden, so dass aus dem entstehenden
Haufwerk eine repräsentative Stichprobe nach LAGA PN 98 gewonnen und diese analysiert werden
kann!
Frage 21:
Anwort:
Wo werden die Rückstellproben Proben (B Proben) gelagert und wie lange?
Die Proben werden am Betriebsstandort des Entsorgungsbetriebes in Weisenau gelagert. Die
vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist für Rückstellproben beträgt vier Wochen. Darüber hinaus werden
Rückstellproben generell bis zum Abschluss eines Projektes aufbewahrt.
Frage 22:
Anwort:
Wie sieht das Dokumentation und Ablagesystem hierzu aus?
Die Rückstellproben werden gemäß Projektnummer beschriftet und mit Kopie des PN-Protokolls nach
Datum sortiert eingelagert. Eine Zuordnung ist jederzeit möglich
Frage 23:
Anwort:
BI-Hinweis
Neben der Kontrolle der Anlieferung und Einlagerung des DK I und DK II Mülls, muss aufgrund der
gesetzlichen Anforderungen eine Wetterstation zur ständigen Kontrolle der meteorologischen
Bedingungen installiert werden, um daraus z. B. auf die Ausbreitung von Emissionen der Deponie zu
schließen.
Wo wird diese Wetterstation aufgestellt und mit welchen Intervalle werden die Messergebnisse
ausgewertet?
Die Aufstellung der Wetterstation ist nach derzeitigem Stand am süd-westlichen Rand des
Deponiegeländes vorgesehen. Die Erfassung der Daten erfolgt später kontinuierlich in stündlichen
Intervallen.
Anmerkung:
Eine Wetterstation sollte immer zu sensiblen Bereichen wie Wohngebiete (Am Großberghang und
Frankenhöhe) aufgestellt werden. Der Standort südwestlich ist falsch, es müsste nordwestlich sein.
Aufgrund der Budenheimer Wetterstation sollte somit umfassenden Datenmaterial vorhanden sein,
welches insbesondere bei verschiedenen Wetterlagen (wie starken Winden) für die Erstellung der
Gutachten hätten genutzt werden können.
Frage 24:
Anwort:
Welche Kalkulation für den Betrieb der Wetterstation ist geplant und welcher Personaleinsatz wurde
hier kalkuliert?
Auf dem Gelände der Deponie Budenheim wird seit mehr als 20 Jahren eine Wetterstation betrieben.
Dem Entsorgungsbetrieb liegen Erfahrungswerte zu Investition und Betrieb aus der Praxis vor.
Grundsätzlich erfolgt die Funktionskontrolle der Station einmal täglich. Die Daten werden automatisch
aufgezeichnet
Frage 25:
Anwort:
Oder alternativ: Welches Institut führt die Kontrollen der Messstation durch?
In der Betriebsphase der Deponie Laubenheim ist vorgesehen, ein fachkundiges Ingenieurbüro in die
Auswertung der Wetterdaten mit Hinblick auf die Bewertung von Immissionen einzubeziehen
Frage 26:
Anwort:
BI-Hinweis
Wie wird bei Überschreiten der Grenzwerte reagiert und die Anwohner gewarnt?
Die erforderlichen Maßnahmen werden mit den zuständigen städtischen Dienststellen und den
Fachbehörden abgestimmt. Die Entscheidung und Festlegung von Maßnahmen erfolgt im Einzelfall
Anmerkung:
Die Stadt hat scheinbar kein Konzept für den Fall der Kontaminierung des Wohngebietes. Die Antwort
macht den Anwohner Angst, soll hier etwas verschwiegen werden. Die Bürger der Stadtteile
Laubenheim, Weisenau und Hechtsheim werden im Ungewissen gelassen.
Frage 27:
Anwort:
BI-Hinweis
Wer übernimmt bei Überschreiten der Grenzwerte und Ablagerungen von Schadstoffen im Wohngebiet
die Kosten der Sanierung / Beseitigung?
Grundsätzlich wird durch die vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen die Annahme von Abfällen,
welche nicht den Annahmekriterien entsprechen, verhindert. Hier greifen die Regelungen zur
grundlegenden Charakterisierung und Annahmekontrolle. Bei Überschreitung der Grenzwerte wird das
Material abgewiesen bzw. die Rücknahme veranlasst. Die zuständigen Abfallbehörden werden
umgehend informiert, damit über die fachgerechte Behandlung und Entsorgung des abgewiesenen
Materials entschieden werden kann. Für etwa entstehende Schäden haftet der Verursacher.
Anmerkung:
Ist der Verursacher überhaupt in der Lage die Kosten zu tragen?
Frage 28:
Anwort:
BI-Hinweis
Gibt es einen Notfallplan/Rücklagen für die finanzielle Entschädigung betroffener Anwohner?
Nein, siehe hierzu auch Antwort zu Frage 26
Diese Frage ist inhaltlich nicht beantwortet.
Anmerkung:
Die Anwohner werden nicht geschützt und informiert, wenn die Antwort Nein ist.
Frage 29:
Anwort:
BI-Hinweis
Insbesondere hierzu: Gibt es Rücklagen der Stadt Mainz für mögliche Sammelklagen bzgl. der
Wertfortschreibung des Einheitswerts kontaminierter Grundstücke infolge wertmindernder Umstände
gemäß § 82 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG)?
(vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1990 (II R 97/87) BStBl. 1991 II S. 196).
Nein, wertmindernde Umstände liegen nicht vor.
Anmerkung:
Worauf stützt sich die Antwort, jeder Anwohner besonders mit Kindern will sich nicht der Gefahr einer
Verseuchung aussetzen, selbst wenn diese nur bei 1% liegen würde. Selbst Bundestagsabgeordnete
der Grünen, wollen nicht neben einer Deponie wohnen.
Zitat einer Bundestagsabgeordneten der Grünen „Ich kann den Missmut vieler Anwohnerinnen und
Anwohner durchaus nachvollziehen, auch ich würde nicht gerne in unmittelbarer Nachbarschaft zu
einer Deponie wohnen wollen.“
Frage 30:
Anwort:
Ist in der Deponie ein sogenanntes Ablagerungskataster (z.B. in 3D) vorgesehen, damit man genau
weiß wo der Abfall von welchem Erzeuger im Steinbruch abgelagert wurde (für spätere
Reklamationen)?
Ja, das Einbaukataster ist gesetzlich festgelegt und wird Bestandteil der Genehmigung. Beim
Deponiebetrieb wird das Einbaukataster zugrunde gelegt.
Frage 31:
Anwort:
Wie und von welchen Personen wird die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit
Deklarationsanalyse beim Erzeuger überprüft?
Die Überprüfung erfolgt durch geschulte und erfahrene Beschäftigte des Entsorgungsbetriebes gemäß
den Bestimmungen unter § 8 Abs. 4 DepV.
Frage 32:
Anwort:
BI-Hinweis
Wie hoch schätzen Sie den Personalbedarf dafür ein?
Das vorhandene Personal reicht hierfür aus.
Diese Frage ist inhaltlich nicht beantwortet.
Anmerkung:
Aufgrund der Budenheimer Erfahrungen wäre die Frage doch leicht zu beantworten gewesen.
Frage 3:
Anwort:
BI-Hinweis
Wieso wurde die Heidelberger Cement AG aus der Rekultivierungsverpflichtung entlassen?
Die Verpflichtung zur Rekultivierung ist beim Kauf des Areals auf den Käufer und Rechtsnachfolger
übertragen worden
Die Verfüll Verpflichtung der Heidelberger Cement ergibt sich aus dem Jahre 2004, dort ist geregelt
dass zur Rekultivierung des Steinbruches nur unbelastetes Material verfüllt werden darf.
Frage 3:
Anwort:
BI-Hinweis
Wieso wurde die Heidelberger Cement AG aus der Rekultivierungsverpflichtung entlassen?
Die Verpflichtung zur Rekultivierung ist beim Kauf des Areals auf den Käufer und Rechtsnachfolger
übertragen worden
Die Verfüll Verpflichtung der Heidelberger Cement ergibt sich aus dem Jahre 2004, dort ist geregelt
dass zur Rekultivierung des Steinbruches nur unbelastetes Material verfüllt werden darf.
Frage 3:
Anwort:
BI-Hinweis
Wieso wurde die Heidelberger Cement AG aus der Rekultivierungsverpflichtung entlassen?
Die Verpflichtung zur Rekultivierung ist beim Kauf des Areals auf den Käufer und Rechtsnachfolger
übertragen worden
Die Verfüll Verpflichtung der Heidelberger Cement ergibt sich aus dem Jahre 2004, dort ist geregelt
dass zur Rekultivierung des Steinbruches nur unbelastetes Material verfüllt werden darf.
Frage 3:
Anwort:
BI-Hinweis
Wieso wurde die Heidelberger Cement AG aus der Rekultivierungsverpflichtung entlassen?
Die Verpflichtung zur Rekultivierung ist beim Kauf des Areals auf den Käufer und Rechtsnachfolger
übertragen worden
Die Verfüll Verpflichtung der Heidelberger Cement ergibt sich aus dem Jahre 2004, dort ist geregelt
dass zur Rekultivierung des Steinbruches nur unbelastetes Material verfüllt werden darf.
Frage 3:
Anwort:
BI-Hinweis
Wieso wurde die Heidelberger Cement AG aus der Rekultivierungsverpflichtung entlassen?
Die Verpflichtung zur Rekultivierung ist beim Kauf des Areals auf den Käufer und Rechtsnachfolger
übertragen worden
Die Verfüll Verpflichtung der Heidelberger Cement ergibt sich aus dem Jahre 2004, dort ist geregelt
dass zur Rekultivierung des Steinbruches nur unbelastetes Material verfüllt werden darf.
Frage 3:
Anwort:
BI-Hinweis
Wieso wurde die Heidelberger Cement AG aus der Rekultivierungsverpflichtung entlassen?
Die Verpflichtung zur Rekultivierung ist beim Kauf des Areals auf den Käufer und Rechtsnachfolger
übertragen worden
Die Verfüll Verpflichtung der Heidelberger Cement ergibt sich aus dem Jahre 2004, dort ist geregelt
dass zur Rekultivierung des Steinbruches nur unbelastetes Material verfüllt werden darf.
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